ECO-Entgratungscenter GmbH
1. Geltungsbereich:
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der vorstehend bezeichneten Firmen zu ihren Kunden, unabhängig davon, welche Leistungen und Lieferungen zugrunde liegen.
Abweichende Regelungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie ausdrücklich schriftlich gegen- bestätigt sind. Ansonsten wird rein vorsorglich allen entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Lieferbedingungen, Einkaufsbedingungen, etc. ausdrücklich widersprochen.
2. Angebote/Vertragsschluss/Unterlagen:
Alle Angebote sind freibleibend. Für den Vertragsinhalt maßgeblich ist die Auftragsbestätigung, oder, wenn eine solche nicht erteilt wurde, der Lieferschein gemäß der Auslieferung.
Wartungsverträge, Serviceverträge und sonstige Dauerverträge sind jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres wirksam und verlängern sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, wenn nicht zwei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Gehören zu einem Angebot Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, gelten diese nur annähernd als maßgeblich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wir halten uns an unseren Unterlagen, soweit rechtlich möglich, Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Weitergabe an Dritte, soweit nicht zur Abwicklung von Geschäften unbedingt erforderlich, wird ausgeschlossen.
3. Liefer-/Leistungsbedingungen:
Maßgeblich ist der Inhalt der Auftragsbestätigung, oder, soweit eine solche nicht erteilt wurde, der Inhalt der schriftlichen Bestellung. Für Verträge im Bereich des Service/Wartung ist der Auftraggeber verpflichtet, die erforderlichen Voraussetzungen der Zugänglichkeit zu schaffen, er ist insbesondere für den barrierefreien Zugang der zu wartenden Anlage/Gegenstände verantwortlich. Für die erforderlichen Stillstandszeiten trägt der Auftraggeber Sorge.
4. Lieferfristen/Termine:
Lieferzeitangaben sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Lieferfristen sind erfüllt mit der Anzeige der Versandbereitschaft oder der Versendung der Ware. Für Service- und Wartungsarbeiten vor Ort gelten die jeweils gesondert zu treffenden vertraglichen Vereinbarungen.
Wir sind berechtigt, derartige Arbeiten zu verschieben, wenn eine rechtszeitige Belieferung von Vorlieferanten, etc. nicht sichergestellt ist oder unverschuldbare Umstände vorliegen, die sich im Bereich der Materialbeschaffung, Betriebsstörungen, Streiks, etc. ergeben können. Wird durch diese genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, sind Schadensersatzansprüche hieraus nicht abzuleiten.
5. Preise:
Die Preisgestaltung ergibt sich aus den jeweiligen gesondert zu treffenden Vereinbarungen. Grundsätzlich verstehen sich unsere Preisangaben zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe sowie ab Werk ohne Verpackung, Versandkosten, etc., es sei denn, es wird eine ausdrückliche schriftliche andere Vereinbarung getroffen.
Montagekosten und Service-Kostenansätze ergeben sich aus den jeweils gesonderten Vereinbarungen.
Änderungen im Bereich der Materiallohn- oder Gehalts- oder anderer preisbestimmender Kosten, aber auch Veränderungen der beabsichtigten Abnahmemenge, führen zu der Berechtigung von Preisanpassungen.
Im Übrigen fühlen wir uns an Preisangebote für max. 6 Monate gebunden. Bei Bestellungen in der ersten Jahreshälfte kann die erste Preiserhöhung erst zu Beginn des Folgejahres stattfinden, für Bestellungen aus der zweiten Jahreshälfte erst ab dem 1. Juli des jeweiligen Folgejahres. Abweichende Vereinbarungen unterliegen ausdrücklich der Schriftform.
6. Zahlungsbedingungen:
Für die Fälligkeit der Forderungen gilt, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen ist, grundsätzlich eine Frist von 8 Tagen nach Auslieferung. Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt ohne besondere Mahnung Verzug ein.
Aufrechnungen und Zurückbehaltungsrechte werden ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unstreitig oder rechtskräftig tituliert.
Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn der Geldbetrag auf unseren Konten gutgeschrieben ist. Im Falle verzögerter Zahlungseingänge haben wir die Berechtigung, nach schriftlicher Mitteilung unsere Tätigkeiten, ungeachtet des laufenden Vertragsverhältnisses, zu beenden.
7. Eigentumsvorbehalt:
Ausgelieferte Waren (Ersatzteile, Betriebsstoffe, Schmierstoffe, Hilfsstoffe, etc.) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Eine Verarbeitung im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb ist erlaubt, Ansprüche gegen den Leistungsempfänger gelten an uns abgetreten. Auf Anforderung ist der jeweilige Leistungsempfänger unverzüglich bekanntzugeben.
8. Unmöglichkeit der Leistung:
Treten Umstände auf, die wir nicht beeinflussen können, wodurch unsere Leistung unmöglich wird, sind wir von den Verpflichtungen des Vertrages entbunden. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
Wir sind berechtigt, für unsere Arbeiten beim Kunden eine ausreichende Sicherheit zu verlangen. Im Falle eines drohenden Insolvenzverfahrens sind wir berechtigt, weitere Leistungen unverzüglich einzustellen.
9. Mängelhaftung:
Unsere Mängelhaftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Ergänzungen:
Die Rügepflicht gemäß § 377 HGB beträgt max. 7 Tage. Es wird ausdrücklich Schriftform vereinbart. Die regelmäßige Verjährungsfrist für Mängel beträgt ein Jahr.
Beschaffenheit, Vereinbarungen und Garantien gelten nur dann als abgegeben, sofern diese auch ausdrücklich als solche schriftlich gekennzeichnet sind und Gegenstand des Vertragsschlusses geworden sind.
Im Falle der Durchführung einer Bemusterung gilt für die Beschaffenheit das Bemusterungsergebnis als maßgeblich.
Schadensersatzansprüche sind, soweit wie möglich, ausgeschlossen, also nicht im Falle der Verletzung von Leben, Gesundheit oder anderer absoluter Rechtsgüter. Der Ausschluss gilt ebenfalls für den Fall des vorsätzlichen Verhaltens oder der groben Fahrlässigkeit. Der Höhe nach wird der Schadenersatz - soweit zulässig - auf den jeweiligen Auftragswert beschränkt.
10. Versand/Verpackung/Gefahrübergang:
Wir liefern grundsätzlich ab Werk. Mit Übergabe an den jeweiligen Frachtführer geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. An die Stelle der Übergabe tritt die Mitteilung der Ver-sandbereitschaft, wenn der tatsächliche Zeitpunkt der Versendung in der Disposition des Auftragnehmers liegt. Wird versandbereite Ware nicht abgerufen, sind wir berechtigt, entweder die Ware zu versenden oder auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Ab der 3. Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft dürfen wir Lagerungskosten in Höhe von 0,5 % des Rech-nungsbetrages für jede angefangene Woche berechnen. Die Einlagerungskosten sind beschränkt auf 5 % des Warenwertes, es sei denn, es wird eine Fremdeinlagerung zu höheren Kosten vorgenommen.
Dem Leistungsempfänger bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass uns kein oder geringerer Schaden entstanden ist.
Wartezeiten bei Selbstabholung werden nicht vergütet.
11. Allgemeines:
Alle Steuern, Gebühren und Abgaben, die in Zusammenhang mit der Leistung innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen, hat der jeweilige Besteller zu tragen und für den Fall, dass wir vorlagepflichtig sind, zu erstatten. Die Erstattung von Rücktransport-kosten und Verpackungen sowie Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen.
12. Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bedingungen unwirksam sein oder werden, verpflichten sich die Vertragsschließenden, an die Stelle der unwirksam gewordenen Regelung eine solche zu setzen, die dem Gewollten am nächsten kommt.
Eine Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt entsteht in diesem Falle nicht.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort und Gerichtsstand werden vereinbart mit Siegen.